Asbest im Bestand wird zur Organisationsfrage
Ralf Vowinkel erklärt, was die neuen Vorgaben für Raumausstatter, Bodenleger und Ausbaubetriebe bedeuten.
Bauen im Bestand ist für viele Fachbetriebe tägliche Praxis. Gerade deshalb treffen die neuen Vorgaben zum Umgang mit Asbest das Ausbauhandwerk unmittelbar. Mit der novellierten Gefahrstoffverordnung und den fortentwickelten Anforderungen der TRGS 519 steigen nicht nur die Pflichten auf der Baustelle. Auch Arbeitsvorbereitung, Dokumentation, Qualifikation und innerbetriebliche Abläufe rücken stärker in den Fokus.
Besonders relevant ist das für Arbeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993. In diesem Gebäudebestand muss damit gerechnet werden, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein können, etwa in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Estrichen oder Bodenbeläge. Für Raumausstatter ist dabei wichtig, dass Berührungspunkte mit Asbest nicht nur bei Bodenarbeiten entstehen können. Auch einfache Montagearbeiten im Bestand, etwa Bohrungen zur Befestigung von Gardinenschienen, Sonnenschutzanlagen oder anderen Ausstattungen, können asbesthaltige Schichten betreffen. Für die Betriebe bedeutet das: Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt werden, ob belastbare Informationen zur Asbestfreiheit vorliegen. Fehlen solche Nachweise, darf nicht einfach weitergearbeitet werden. Dann ist von einem möglichen Asbestvorkommen auszugehen, mit allen daraus folgenden Schutz und Prüfpflichten.
Damit wird deutlich, dass Asbest heute nicht erst auf der Baustelle beginnt, sondern bereits in der Angebotsphase. Wer im Bestand arbeitet, muss die Ausgangslage sorgfältig bewerten, Befunde dokumentieren und die richtigen Schutzmaßnahmen festlegen. Der Auftraggeber ist zwar verpflichtet, verfügbare Informationen über bekannte oder vermutete Gefahrstoffe bereitzustellen. In der Praxis bleibt die Verantwortung für die sichere Ausführung jedoch in erheblichem Maß beim ausführenden Unternehmen.
Für die Bewertung der Tätigkeiten bleibt das Ampelmodell der TRGS 519 der zentrale Maßstab. Es unterscheidet zwischen niedrigem, mittlerem und hohem Risiko. Aus dieser Einordnung ergeben sich die jeweils erforderlichen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Tätigkeiten mit hohem Risiko unterliegen besonders strengen Anforderungen. In diesen Fällen ist der Fachkundelehrgang nach TRGS 519 Anlage 3 erforderlich. Für Arbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich reicht in der Regel der Lehrgang nach Anlage 4c.
Auch bei den Meldepflichten wird zwischen den Risikobereichen unterschieden. Für Tätigkeiten im gelben und roten Bereich ist eine ortsbezogene Meldung bei der zuständigen Gewerbeaufsicht erforderlich. Im grünen Bereich genügt dagegen eine einmalige betriebliche Meldung. Diese ist sechs Jahre gültig. Für die betriebliche Praxis ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitsvorbereitung, Terminplanung und Nachweisführung hat.
In der betrieblichen Praxis gewinnen emissionsarme geprüfte Verfahren an Bedeutung. Sie ermöglichen es, bestimmte Arbeiten mit begrenzter Exposition durchzuführen und im niedrigen Risikobereich zu bleiben. Das kann für Fachbetriebe ein sinnvoller Weg sein, um Tätigkeiten im Bestand rechtssicher und zeitnahe zu organisieren. Dennoch gilt auch hier: Ein geprüftes Verfahren ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, keinen objektspezifischen Arbeitsplan und keine Unterweisung der Beschäftigten. Ebenso bleibt die fachkundige Aufsicht erforderlich. Die Verfahren helfen in der Umsetzung, entbinden aber nicht von der Verantwortung.
Deutlich gewachsen ist auch der organisatorische Aufwand. Die unternehmensbezogene Anzeige bleibt zwar ein zentrales Instrument, wird aber durch zusätzliche Nachweispflichten ergänzt. Künftig sind unter anderem die vorgesehenen Beschäftigten zu benennen sowie Nachweise über Qualifikation und arbeitsmedizinische Vorsorge vorzulegen. Das Thema Asbest wird damit mehr und mehr zu einer Frage professioneller Betriebsorganisation. Verstöße gegen die Vorgaben sind keineswegs nur ein formales Problem. Je nach Tatbestand können sie als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Für Betriebe kann die Missachtung der Gefahrstoffverordnung deshalb teuer werden, sei es durch Bußgelder, behördliche Anordnungen, Verzögerungen im Bauablauf oder in schwerwiegenden Fällen durch strafrechtliche Folgen.
Für Raumausstatter und Bodenleger besonders wichtig ist die Einordnung des sogenannten Überdeckungsverbots. Hier herrschte in der Praxis lange Unsicherheit. Inzwischen ist klarer, wie die Regelung zu verstehen ist. Ein ausdrückliches Überdeckungsverbot gilt insbesondere für Asbestzement Wand und Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber fallen dagegen nicht automatisch unter ein pauschales Verbot jeder überdeckenden Tätigkeit.
Das ist für die Praxis bedeutsam. Tapezieren oder Beschichten auf einem asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Untergrund ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zulässig kann dies dann sein, wenn es sich um eine funktionale Instandhaltung im Rahmen der laufenden Nutzung handelt. Entscheidend ist jedoch, dass das Material nicht so verdeckt wird, dass es später nicht mehr erkennbar ist oder eine spätere Entfernung wesentlich erschwert wird. Außerdem dürfen in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten mit hohem Risiko durchgeführt werden.
Der kritische Punkt liegt deshalb meist nicht in der abschließenden Oberflächenarbeit, sondern in den Vorarbeiten. Sobald geschliffen, abgekratzt, gefräst, gebohrt oder großflächig in den Untergrund eingegriffen wird, verlässt man schnell den Bereich einer bloß oberflächlichen Instandhaltung. Dann greifen die weitergehenden Anforderungen des Gefahrstoffrechts und der TRGS 519. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die größten rechtlichen und haftungsrelevanten Risiken.
Hinzu kommt, dass die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Die geplante Neufassung der TRGS 519 wird voraussichtlich weitere Konkretisierungen zu Qualifikation, Verfahrensanforderungen und Schutzmaßnahmen bringen. Nach derzeitiger Einschätzung ist mit einem Inkrafttreten frühestens Ende 2026 zu rechnen. Bereits veröffentlicht ist ein neues modulares Qualifikationssystem. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass der Umfang der Schulungen und voraussichtlich auch die Kosten steigen werden. Für Betriebe kann es deshalb sinnvoll sein, erforderliche Qualifikationen frühzeitig zu erwerben. Die Nachweise gelten jeweils sechs Jahre und müssen anschließend durch Fortbildung verlängert werden. Bereits erworbene Qualifikationen bleiben innerhalb dieser Fristen bestehen.
Für das Ausbauhandwerk ist die Richtung damit klar. Asbest ist kein Randthema mehr, sondern ein fester Bestandteil moderner Betriebsführung im Bestand. Wer rechtssicher arbeiten will, muss Prüfprozesse, Schulungsstand, Dokumentation und Arbeitsvorbereitung konsequent anpassen. Der Aufwand steigt. Gleichzeitig wächst aber auch die Notwendigkeit, sich fachlich und organisatorisch sauber aufzustellen. Denn gerade im Bestand entscheidet der sachgerechte Umgang mit Asbest immer häufiger darüber, ob ein Betrieb sicher, wirtschaftlich und haftungsfest arbeiten kann.